Hygiene-Empfehlungen für Gruppenwanderungen

Am 3. April fallen die meisten Corona-Regeln. Es gilt dann nur noch ein Basisschutz in bestimmten Bereichen – zum Beispiel Krankenhäusern, Arztpraxen etc. Eigenverantwortung und Solidarität mit gefährdeten Menschen sind gefragt, vor allem angesichts der immer noch sehr hohen Infektionszahlen. Wir raten unseren Mitglieder deshalb, weiterhin eine Maske in Innenräumen und in Gegenwart von Menschen aus Risikogruppen zu tragen, etwa beim Einkaufen oder in anderen öffentlichen Bereichen, sowie Abstände einzuhalten.

Für Gruppenwanderungen haben wir eine Liste von Hygiene-Empfehlungen zusammengestellt, deren Einhaltung wir allen Ortsgruppen ans Herz legen.

Bleiben Sie gesund!

Gesund bleiben bei Gruppenwanderungen

Wandern in der Gruppe ist bei einer Inzidenz von unter 35 wieder uneingeschränkt möglich. Damit wir alle gesund bleiben, empfielt der Schwäbische Albverein eine maximale Gruppengröße von 25 Wanderern. Außerdem werden weiterhin die Teilnehmerdaten für eine mögliche Kontaktverfolgung erhoben.

Auf der Grundlage der aktuellen Corona-Verordnung des Landes vom 28. Juni des Landes sind Wanderungen bei einer Inzidenz von unter 35 wieder ohne Einschränkungen möglich. Grundsätzlich gilt jedoch: Nicht alles, was erlaubt ist, sollte auch ausgereizt werden, damit nicht im Herbst wieder massive Einschränkungen drohen.

Deshalb folgt der Schwäbische Albverein bei seinen organisierten Gruppenwanderungen folgenden Regeln:

  • Die Teilnehmer*innen müssen sich anmelden. Der Wanderführer oder die Wanderführerin führt eine Teilnehmerliste mit den Kontaktdaten, um eine mögliche Kontaktverfolgung im Infektionsfall zu gewährleisten.
  • Die Teilnehmer*innenzahl ist – so unsere Empfehlung – auf 25 zu begrenzt

 

Bei Inzidenz über 35 gilt die „3-G-Regel“, d.h. es können nur Wanderer mit tagesaktuellem negativen Test, nachweislich genesene oder voll geimpfte Personen teilnehmen.

Lesen Sie Details dazu in unserem aktuellen Hygienekonzept für Gruppenwanderungen.

Kurzfristige Änderungen an der Rechtslage sind jederzeit möglich. Bitte beachten Sie deshalb die jeweils gültige und rechtsverbindliche Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Stand: 29. Juni 2021